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   OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.1994 - 4 B 2309/93   

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https://dejure.org/1994,4157
OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.1994 - 4 B 2309/93 (https://dejure.org/1994,4157)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.02.1994 - 4 B 2309/93 (https://dejure.org/1994,4157)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. Februar 1994 - 4 B 2309/93 (https://dejure.org/1994,4157)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FeiertagsG Nordrhein-Westfalen § 3 S. 1 § 4 Nr. 5
    Gewerberecht: Betrieb eines vollautomatischen Waschsalons an Sonn- und Feiertagen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    NW FeiertagsG §§ 3 Satz 1, 4 Nr. 5
    Verbot der Sonntagsarbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Betrieb eines vollautomatischen Waschsalons; Sonn- und Feiertagsbeschäftigungsverbot; Ausnahmevorschrift

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 439
  • DB 1994, 1580
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.1985 - 4 A 1996/84
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.1994 - 4 B 2309/93
    »Der Betrieb eines vollautomatischen Waschsalons bleibt in Nordrhein-Westfalen an Sonn- und Feiertagen auch nach Einfügung der Ausnahmevorschrift in § 4 Nr. 5 Nordrhein-WestfalenFeiertagsG 1989 verboten (FeiertG NW) (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. OVG NW, Urteil vom 02.12.1985 - 4 A 1996/84, GewArch 1986, 277).«.

    Der Senat hat bereits in einem Berufungsverfahren entschieden, daß der Betrieb eines vollautomatischen Waschsalons öffentlich bemerkbare Arbeit darstellt, die geeignet ist, die äußere Ruhe des Tages zu stören und als solche gemäß § 3 Satz 1 FeiertagsG verboten ist (OVG NW, Urteil vom 2.12.1985 - 4 A 1996/84 -, GewArch 1986, 277; ebenso auf gleichlautender landesrechtlicher Grundlage: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 6.5.1986 - 11 B 56/86 -, GewArch 1986, 277).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.1984 - 4 B 2650/83
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.1994 - 4 B 2309/93
    Der hohe Rang der Sonn- und Feiertagsruhe, der gemäß Art. 140 GG iVm Art. 139 WRV verfassungsrechtlich gewährleistet ist, läßt die Fortführung einer aller Voraussicht nach verbotenen Tätigkeit bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens nicht zu (vgl. OVG NW, Beschluß vom 9.5.1984 - 4 B 2650/83 -, NJW 1985, 449).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.1986 - 11 B 56/86
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.1994 - 4 B 2309/93
    Der Senat hat bereits in einem Berufungsverfahren entschieden, daß der Betrieb eines vollautomatischen Waschsalons öffentlich bemerkbare Arbeit darstellt, die geeignet ist, die äußere Ruhe des Tages zu stören und als solche gemäß § 3 Satz 1 FeiertagsG verboten ist (OVG NW, Urteil vom 2.12.1985 - 4 A 1996/84 -, GewArch 1986, 277; ebenso auf gleichlautender landesrechtlicher Grundlage: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 6.5.1986 - 11 B 56/86 -, GewArch 1986, 277).
  • VG Aachen, 26.04.2006 - 3 K 128/06

    Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Gesetz über die Sonntage und

    Denn Sinn dieser Regelung ist, den Sonn- und Feiertag von Werktagsarbeit freizuhalten, unabhängig davon, ob es sich um eine menschliche Tätigkeit oder um eine automatisierte Tätigkeit handelt, vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 2002 - 3 B 767/00 -, Sächsisches Verwaltungsblatt (SächsVBl.) 2002, 269; Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 1998 - 5 Ss (OWi) 155/98 -, Gewerbearchiv (GewArch) 1998, 497 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Recht-sprechungsreport - (NVwZ-RR) 1999, 309; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Februar 1994 - 4 B 2309/93 -, GewArch 1994, 264 = NVwZ-RR 1994, 439 = Nordrheinwestfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1994, 273; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH) Urteil vom 24. November 1993 - 8 UE 737/92 - GewArch 1994, 160.

    Davon kann aber bei dem Vorgang des Wäschewaschens, der der Reinigung von Gegenständen dient, nicht die Rede sein, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 1994 - 4 B 2309/93 -, a.a.O.

  • OLG Düsseldorf, 03.08.1998 - 5 Ss OWi 155/98

    Gewerberecht; Betrieb eines vollautomatischen Münz-Waschsalons

    Aus verwaltungsrechtlicher Sicht - Störung der Öffentlichen Ordnung - wird der Betrieb eines vollautomatischen Münz-Waschsalons allgemein zu den an Sonn- und Feiertagen verbotenen Arbeiten gezählt (OVG Münster GewArch 1986, 277; GewArch 1994, 264 ; Hess. VGH GewArch 1992, 355 ; GewArch 1994, 160 ; OVG Rhld.-Pf. GewArch 1986, 277).

    Deshalb scheidet entgegen der Ansicht des Amtsgerichts die Anwendung der Grundsätze "freizeitorientierter gewerblicher Arbeit" aus (vgl. OVG Münster GewArch 1994, 264 ).

  • OVG Sachsen, 02.07.2002 - 3 B 767/00

    Beteiligungsfähigkeit einer GbR; Beeinträchtigung der Feiertagsruhe durch

    Diese Frage ist in einem Berufungsverfahren schon nicht klärungsbedürftig, da sie sich - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - unschwer aus dem Gesetz und zudem auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (siehe dazu: OVG NW, Beschl. v. 22.2.1994, NWVBl. 1994, 273; HessVGH, Beschl. v. 28.4.1992, NVwZ-RR 1993, 75; Beschl. v. 24.11.1993, GewArch. 1994, 160; OVG Rh-Pf. aaO).
  • VG Minden, 05.03.2012 - 11 L 627/11

    Kurse in Erster Hilfe und lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Unfallort in

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.02.1994 - 4 B 2309/93 - NVwZ-RR 1994, 439 (Betrieb eines vollautomatischen Waschsalons) und Urteil vom 16.02.1983 - 4 A 871/92 -, GewArch 1983, 274 (Betrieb einer Autowaschanlage).
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